Hier eine Übersicht (Auszug des Originals) über die Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zu so genannten Kostenfallen im Internet. Die Angaben bezüglich der jeweiligen Internetseite sowie des verantwortlichen Unternehmens beziehen sich immer auf den für das Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung durch den VZBV. Die aktuelle Gestaltung der Seiten und das heute dafür verantwortliche Unternehmen können daher von den ursprünglich relevanten Gegebenheiten abweichen. Web OHNE Nepp hat bewusst bereits abgeschlossene Verfahren, bei denen die Domain mittlerweile gelöscht oder geparkt wurde, nicht mit veröffentlicht. Dass die Liste dadurch massiv geschrumpft ist, spricht deutlich für die Arbeit der Verbraucherzentrale.
Stand: 26. Februar 2010 (alphabetische Reihenfolge)
Das Unternehmen betrieb zwischenzeitlich die Seite www.genealogie.de (siehe Genealogie Ltd.)
Stand: Das Unternehmen wurde abgemahnt.
Gewinnabschöpfungsverfahren: Es wurde ein Verfahren eingeleitet.
Wirkung: Die Seite wird nun von der Go Web Ltd. betrieben
www.opendownload.de
Angeboten wurde ein Downloadportal, für dessen Nutzung sich Interessenten unter Angabe von persönlichen Daten anmelden mussten. Auf der entsprechenden Anmeldeseite befand sich Unterhalb der Anmeldemaske ein Textfeld folgenden Inhalts: „Ich (akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und) verzichte auf mein Widerrufsrecht.“ Des Weiteren befand sich auf der Anmeldeseite der Internetseite www.opendownload.de neben der Anmeldemaske folgender Text: „Durch Drücken des Buttons „Anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre.
Stand: Das Landgericht Mannheim untersagte der Firma, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Außerdem darf das Unternehmen Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrugs drohen, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben. Bei der Endpreisangabe konnte sich der vzbv erstinstanzlich nicht durchsetzen. Das Berufungsverfahren ist derzeitig anhängig. Pressemitteilung zum erstinstanzlichen Urteil abrufbar unter: http://www.vzbv.de/go/presse/1160/36/102/index.html
www.genealogie.de
Das Unternehmen betreibt mittlerweile die Seite www.genealogie.de (siehe Genealogie Ltd.)
www.grafik-archiv.com
Es wird dort für die Aufnahme in eine Datenbank geworben, in der man verschiedene Grafiken,
Bilder, Cliparts usw. herunterladen kann.
Stand: Derzeit läuft das Klageverfahren gegen die Betreiber wegen der Preisgestaltung auf der Seite www.grafik-archiv.com.
Auf www.outlets.de wurde ein Adressenportal für sogenannten Outlet- und Fabrikverkauf angeboten.
Stand: Klageverfahren wegen der unzureichenden Preisgestaltung eingeleitet.
www.win-loads.net
Angeboten wurde ein Downloadportal, für dessen Nutzung sich Interessenten unter Angabe von persönlichen Daten anmelden mussten. Auf der entsprechenden Anmeldeseite befand sich unterhalb der Anmeldemaske ein Textfeld folgenden Inhalts: „Ich (akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und) verzichte auf mein Widerrufsrecht.“
Des Weiteren befand sich auf der Anmeldeseite der Internetseite www.win-loads.net
neben der Anmeldemaske folgender Text: „Durch Drücken des Buttons „Anmelden“ entstehen Ihnen Kosten i. H. v. 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre.
Stand: Unterlassungsklage wurde zwar eingereicht, diese musste aber wegen Insolvenz der Betreiber zurückgenommen werden. Die Seite wird mittlerweile von Digital Equipment FZE betrieben.
www.vorlagen-archiv.com
Es wurde für das Herunterladen von Dokumentvorlagen geworben. Auf das Nutzungsentgelt i.H.v. 39,95 € wurde erst am Ende der Anmeldeseite unterhalb des Button „Anmeldung abschicken“ in klein gedruckter Schrift hingewiesen.
www.gedichte-server.com, www.sudoku-welt.com
www.grafik-archiv.com, www.kochrezepte-server.com
Auf der Seite www.gedichte-server.com wurde für den Zugriff auf eine Gedichtedatenbank geworben. Auf der Seite www.sudoku-welt.com wurde der Zugriff auf Sudoku-Rätsel beworben. Auf der Seite www.grafik-archiv.com wurde für das Herunterladen von Gifs und Cliparts geworben. Auf der Seite www.kochrezepte-server.com wurde der Zugriff auf Kochrezepte beworben.
Auf das Nutzungsentgelt i.H.v. 39,95 € (www.gedichte-server.com, www.grafik-archiv.com, www.kochrezepte-server.com) bzw. i.H.v. 49,95 € (www.sudoku-welt.com) wurde jeweils erst am Ende der Anmeldeseite unterhalb des Anmeldebuttons („zum Gedichte Archiv“, „Jetzt ins Rezepte-Archiv“, „JETZT ANMELDEN“, „zu den SUDOKU Rätseln“) in klein gedruckter Schrift hingewiesen.
Stand: Gerichtlich abgeschlossen: Rechtskräftiges Unterlassungsurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. gegen den Geschäftsführer der NetContent Ltd.
Wirkung: Seiten werden mittlerweile von der Online Content Ltd. betrieben.
www.every-game.com
Ähnlich wie oben. Hier wurden Computerspiele zum Download angeboten. Nutzungsentgelt: 49,95 €
Stand: Verfahren ruht bis auf Weiteres.
www.grußkarten-versand.com
Ähnlich wie oben Hier wurden Grußkarten zum Download angeboten. Nutzungsentgelt: 59,95 €
Stand: Verfahren ruht bis auf Weiteres.
www.routenplaner-server.com
Ähnlich wie oben. hier wurde die Berechnung von Fahrtrouten angeboten. Nutzungsentgelt: 59,95 €
Stand: Verfahren ruht bis auf Weiteres.
www.nachbarschaft24.net
Den Besuchern der Seite wird die Möglichkeit geboten, Kontakte in Ihrer Umgebung bzw. Nachbarschaft herzustellen. Durch die Anmeldung zu diesem Dienst erhält der Verbraucher laut Angebot eine Mitgliedschaft von 24 Monaten zu einem Entgelt von 9 Euro pro Monat bei einer Laufzeit von zwei Jahren. Die Preisangabe auf der Startseite selbst ist dem Angebot und dessen Beschreibung weder eindeutig räumlich zugeordnet noch wird ein Endpreis genannt.
Stand: Das Unternehmen wurde abgemahnt. Die Abmahnung konnte in Dubai nicht zugestellt werden.
www.hellowinner.de
Angeboten wurden entgeltliche Dienstleistungen in Form von Gewinnspieleintragungen. Nach Ablauf eines kostenlosen Probemonats schließen Kunden einen zweijährigen Vertrag ab; der vor Ablauf der zwei Jahre nicht kündbar ist. Es wurde kein Endpreis, sondern nur der Monatspreis angegeben. Außerdem hat die Widerrufsbelehrung weder formell noch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Stand: Das Unternehmen wurde abgemahnt.
www.netarena.tv
Geworben wurde unter dem Aufmacher „Die ganze Welt der TV-Events jetzt live und direkt ohne Dekoder und ohne Softwaredownload“ für Live Fernsehen über das Internet. Eine Werbeaussage lautete: „Kostenlos mitmachen“. Auf der Anmeldeseite der Website wurde der Nutzer für die Teilnahme am Angebot zur Eintragung persönlicher Daten in die Eingabemaske veranlasst. Es wurde dabei der Eindruck erweckt, die Angabe der persönlichen Daten sei lediglich dazu erforderlich, sich als Teilnehmer zu registrieren. Ein Hinweis darauf, dass der Preis für die Teilnahme monatlich 19,95 Euro inkl. beträgt, fand sich auf der Anmeldeseite erst in einem unauffälligen Fließtext am Ende der Seite weit unterhalb des Anmeldebereichs.
Stand: Das Unternehmen wurde abgemahnt. Die Abmahnung konnte in Dubai nicht zugestellt werden.
www.hausaufgaben.de
www.malvorlagen.de
www.gedichte.de
www.vornamen.de
Diese Seiten wurden im September 2005 wegen Verstößen gegen Informationspflichten bei Fernabsatzgesetzgeschäften abgemahnt. In allen Fällen hat das Unternehmen die gewünschte Unterlassungserklärung abgegeben.
www.hausaufgaben-heute.com
www.basteln-heute.com
www.fabrikverkauf-heute.com
www.gedichte-heute.com
www.lehrstellen-heute.com
www.kunst-heute.com
www.pflanzen-heute.com
www.rauchen-heute.com
www.suchen-heute.com
www.sternzeichen-heute.com
www.steuer-heute.com
www.tattoo-heute.com
www.tiere-heute.com
www.tierheime-heute.com
www.vornamen-heute.com
www.witze-heute.com
www.wohnung-heute.com
Alle Seiten waren identisch gestaltet, nur die beworbenen Produkte/Dienste variieren. Im Februar 2006 wurde zunächst isoliert die Seite www.hausaufgaben-heute.com wegen der irreführenden Aussage „heute gratis“ angegriffen. Die gewünschte Unterlassungserklärung wurde abgegeben, aber lediglich diese Seite wurde in der Folgezeit angepasst. Daraufhin wurden im März 2006 die weiteren oben genannten Websites abgemahnt.
Wiederum wurde eine vollumfängliche Unterlassungserklärung abgegeben, die inhaltlich sogar über das hinausging, was der VZBV gefordert hatte. Die Umstellung der Seiten erfolgte nach Informationen des VZBV Anfang April (vgl. aktuelle Gestaltung der Seiten). Am 15.05.06 hat man – nach dem Versuch der außergerichtlichen Klärung – ein gerichtliches Gewinnabschöpfungsverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eingeleitet.
Der VZBV hofft, dass man auf Grund der Vorgeschichte zu den Schmidtlein-Brüdern und der vorausgegangenen Abmahnung von www.hausaufgaben-heute.com in diesem Verfahren weniger Schwierigkeiten haben wird, dem Unternehmen seinen Vorsatz nachzuweisen, denn jedenfalls nach der Abmahnung von www.hausaufgaben-heute.com sind die Brüder bösgläubig gewesen. Hinweis: Es handelt sich um eine Stufenklage. Entschieden wird zunächst über den Auskunftsanspruch.
Die letzte Abmahnaktion stieß in der Öffentlichkeit auf große Resonanz, vgl. Pressemitteilung unter http://www.vzbv.de/go/presse/695/8/36/index.html sowie Spiegel-Artikel „Die Masche der Brüder“ (DER SPIEGEL Heft 40/2006).
Stand: Urteil LG Darmstadt vom 13.01.2009:
Das Unternehmen wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen unter anderem über die Verwendung der streitgegenständlichen Webseiten, den Umsatz und die Anzahl der kostenpflichtigen Anmeldungen nach Zugang der Abmahnung sowie über weitere betriebliche Kosten. Daraus kann dann der unrechtmäßige Gewinn errechnet und der Anspruch auf Gewinnabschöpfung beziffert werden. Das LG Darmstadt hat eine vorsätzliche Handlung der Schmidtlein GbR bejaht. Es sieht eine vorsätzliche Handlung dann als gegeben an, wenn das Unternehmen sein Handeln nach einer Abmahnung fortsetzt. Aufgrund der Abmahnung des vzbv bestand nach Auffassung des Gerichts dringender Anlass, eine nochmalige rechtliche Überprüfung zu veranlassen. Eine solche wurde jedoch nicht vorgenommen, die Seite wurde weiter betrieben.
Das Gericht hat auch den Zusammenhang zwischen der unlauteren Handlung und der Gewinnerzielung bejaht, weil das Versprechen der Kostenlosigkeit eine hohe Anziehungskraft auf die Verbraucher ausübe. Das Gericht stellte fest, dass eine Vielzahl von Verbrauchern eine Leistung in Anspruch genommen hat, die sie bei Kenntnis der Kostenpflichtigkeit nicht abgerufen hätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf